Artenschutz

Alte Bäume behämmert der Specht am meisten.” – Wilhelm Busch

 

Die Feststellung der Nichtbetroffenheit, deren Dokumentation und das Erstellen des Gutachtens, ist Aufgabe unseres Diplom Biologen mit Schwerpunkt Zoologie.

Nach dem Bundesnaturschutzgesetz § 39 ist es verboten

  1. wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
  2. wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten.
  3. Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören.