Artenschutz
„Alte Bäume behämmert der Specht am meisten.” – Wilhelm Busch
Die Feststellung der Nichtbetroffenheit, deren Dokumentation und das Erstellen des Gutachtens, ist Aufgabe unseres Diplom Biologen mit Schwerpunkt Zoologie.
Nach dem Bundesnaturschutzgesetz § 39 ist es verboten
- wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
- wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten.
- Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören.